Ortsvorsteher Wählertäuschung

Achtung: Die Gemeinderatswahl ist nicht Ortsvorsteherwahl!


Wenn ein Bewerber vorgibt, dass es einer Vorzugsstimme für den Gemeinderat bedarf , um als Ortsvorsteher berufen zu werden, könnte dies versuchte Wählertäuschung sein. Bei vorangegangenen GR-Wahlen haben Ortsvorsteher oft viele Vorzugsstimmen bekommen. Sie haben aber dann das Mandat nicht angenommen. Hatten sie gar nicht die Absicht dem Gemeinderat anzugehören und haben dennoch um Vorzugsstimmen geworben ?

Wählertäuschung

Dieses Delikt begeht gem. § 108a StGB, wer bewirkt, dass jemand bei der Abgabe seiner Stimme über den Inhalt seiner Erklärung irrt oder gegen seinen Willen nicht oder nur ungültig wählt. Dies geschieht in Form der Täuschung. So z.B. wenn der Täter erklärt, man könne ruhig drei Parteien auf dem Wahlzettel ankreuzen, so dass diese Stimmabgabe dann ungültig wird.

§ 108a Wählertäuschung

(1) Wer durch Täuschung bewirkt, dass jemand bei der Stimmabgabe über den Inhalt seiner Erklärung irrt oder gegen seinen Willen nicht oder ungültig wählt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.

§ 40 Niederösterreichische Gemeindeordnung

(1) Der Gemeinderat kann den Verwaltungssprengel des Gemeindegebietes unterteilen (Ortsteile), wenn dies aus geographischen oder wirtschaftlichen Gründen zweckmäßig und im Interesse der Raschheit, Einfachheit und Zweckmäßigkeit der Verwaltung gelegen ist.
(2) Für jeden Ortsteil nach Abs. 1 kann der Gemeinderat auf Vorschlag des Bürgermeisters einen Ortsvorsteher auf die Dauer der Funktionsperiode des Gemeindevorstandes bestellen. Es können nur Gemeindemitglieder bestellt werden, die das passive Wahlrecht zum Gemeinderat besitzen und ihren Hauptwohnsitz in dem Ortsteil haben, für den sie bestellt werden sollen.Nach Möglichkeit ist ein im betreffenden Ortsteil wohnhafter Gemeinderat zu bestellen. Der Ortsvorsteher kann vom Gemeinderat auf Vorschlag des Bürgermeisters abberufen werden. Bei Verlust der Voraussetzungen für seine Bestellung oder wenn er die Interessen der Gemeinde verletzt, ist ein Vorschlag des Bürgermeisters nicht erforderlich.


 

Am 17. August 2014 richtete Gemeinderat Dipl.Ing. Peter Hofbauer folgenden Brief an Herr Bürgermeister Mag. Stefan Schmuckenschlager:

Sehr geehrter Herr Bürgermeister!

Seit vielen Jahren fordere ich , dass die Ortsvorsteher Mitglieder des Gemeinderates sein sollen.
In der NÖN Nr. 32/2014 versuchst du zu rechtfertigen, warum du dieser Forderung nicht nachkommen willst.
Nicht nachvollziehbar ist für mich deine „Rechnung“ , die beweisen soll dass die Bestellung von Ortsvorstehern ein seit “ 60 Jahren praktiziertes Sparbeispiel sei , das sechs komplette Gemeinderäte „obsolet macht.“
Diese Behauptung bedarf unbedingt einer näheren Erklärung, um die ich dich nunmehr ersuche. Welche Ersparnis soll mit einer nicht gesetzeskonformen Bestellung von sechs “ außertourlichen “ Ortsvorstehern verbunden sein ?
Lt. Niederösterreichischer Gemeindeordnung § 18 ist die Anzahl der Gemeinderäte gemäß der Einwohnerzahl von Klosterneuburg mit 41 begrenzt. ( nach Einwohnerzahl gemäß vorangegangener Volkszählung, also hauptgemeldete BürgerInnen) Wenn ich fordere, dass die sechs Ortsvorsteher gemäß § 40 der Gemeindeordnung dem Gemeinderat angehören sollen, dann nach einfacher Milchmädchenrechnung doch nicht zusätzlich zu den 41 Gemeinderäten( sonst wären es ja 47 ! ) . Wenn also gemäß meiner Forderung nach Entsprechung der gesetzlichen Regelung die 6 Ortsvorsteher dem Gemeinderat angehören, bleibt die Anzahl der Gemeinderäte gleich, nämlich 41. Die nicht dem Gemeinderat angehörenden Ortsvorsteher, wie bisher gehandhabt, erübrigen sich somit. Damit ist in logischer Folge die Einsparung der Aufwandsentschädigung für 6 Gemeinderäte verbunden. ( In Summe rund. € 36.000 pro Jahr !!) Die Aufwandsentschädigung für die sodann dem Gemeinderat zugehörigen 6 Ortsvorsteher bleibt gleich.
Sehr bedenklich finde ich auch deine im Weiteren in der NÖN wiedergegeben Ansichten. Du siehst demnach (Anm.: im § 40)“einen Fehler in der Gemeindeordnung“ !! Es gibt viele Menschen, die Fehler in geltenden Gesetzten sehen . Sie sind dennoch an deren Einhaltung gebunden ! Stell dir einmal vor, wie es aussieht, wenn jeder Staatsbürger sich nur an jene Gesetze hält , die für sinnvoll erachtet !(z.B. Jemand sieht in einer Geschwindigkeitsbegrenzung auf der Autobahn einen Fehler in der Verkehrsordnung und fährt daher mit 200 kmh. Basta !)
Daher ist auch ein Bürgermeister an die Einhaltung des § 40 der NÖ Gemeindeordnung gebunden.
Wenn du eine diesbezügliche Novellierung der NÖ GO für sinnvoll erachtest , musst du dich an deinen Parteifreund Landtagsabgeordneten Dipl.Ing. Willibald Eigner wenden. (Antrag im Landtag ? )

§ 40 Abs. 2 der NÖ Gemeindeordnung lautet:

„(2) Für jeden Ortsteil nach Abs.§ 40 / 1 kann der Gemeinderat auf Vorschlag des Bürgermeisters einen Ortsvorsteher auf die Dauer der Funktionsperiode des Gemeindevorstandes bestellen. Es können nur Gemeindemitglieder bestellt werden, die das passive Wahlrecht zum Gemeinderat besitzen und ihren Hauptwohnsitz in dem Ortsteil haben, für den sie bestellt werden sollen. Nach Möglichkeit ist ein im betreffenden Ortsteil wohnhafter Gemeinderat zu bestellen. Der Ortsvorsteher kann vom Gemeinderat auf Vorschlag des Bürgermeisters abberufen werden. Bei Verlust der Voraussetzungen für seine Bestellung oder wenn er die Interessen der Gemeinde verletzt, ist ein Vorschlag des Bürgermeisters nicht erforderlich.“

Da in jedem der Ortsteile von Klosterneuburg zumindest ein/e MandatarIn wohnt , ist diese Möglichkeit gegeben und somit dem § 40 zu entsprechen.

Weiters führst du an ,dass „Gemeinderäte freie Mandatare sind. „Ortsvorsteher seien jedoch durch ihre Funktion an den Bürgermeister weisungsgebunden“. Darin siehst du einen Widerspruch.
Es dürfte deiner Aufmerksamkeit entgangen sein , dass
ÖVP Gemeinderat Mag. Alexander Weber als Mitarbeiter in der Rechtsabteilung tätig ist. ( Nähere Dienststellenbeschreibung ist ja entgegen meiner diesbezüglichen Forderung nach Transparenz leider geheim, weil es ansonsten nach deiner in der NÖN zitierten Meinung ein Eingriff in die Privatsphäre deiner Mitarbeiter wäre)
Wie sieht`s also dort aus ,mit dem angeblichen Widerspruch ?
Ist der „freie“ ÖVP- Gemeinderat Mag. Weber nun weisungsgebunden oder nicht ?

Es darf auch daran erinnert werden, dass innerhalb der Gemeinderatsperioden 1980 bis 1995 die “ Klosterneuburger Wahlgemeinschaft Liste Dr. Weber“ im Gemeinderat vertreten war. Dr. Weber war aber weisungsgebundener Stadtamtsdirektor !! ..und gleichzeitig Gemeinderat. Weisungsgebunden war er nämlich nur in Ausübung seiner dienstlichen Verpflichtungen, nicht aber in der Ausübung seines Mandates.
Dass der Arbeitsaufwand der beiden Positionen (also Gemeinderat und Ortsvorsteher) nicht miteinander vereinbar wären, ist nicht nachvollziehbar und bedarf dringend eines Nachweises. (Bitte um Berichte der Ortsvorsteher, analog der Leistungsberichte z. B. von Umweltgemeinderäten) Der Arbeitsaufwand eines Ortsvorstehers ist mit Sicherheit nicht größer als der Arbeitsaufwand eines Gemeinderates , der seine Aufgabe ernst nimmt.
Was deine Behauptung , dass die Qualität des Bürgerservices und der Bürgernähe leidet, ist diese ebenfalls nicht nachvollziehbar.
Denn die Bürgernähe sollte von jedem Gemeinderat praktiziert werden . Oder ?? Und welche Möglichkeit hinsichtlich Qualität des Bürgerservices besteht für die Ortsvorsteher , die über jene eines Gemeinderate hinausgeht ist ? Das Gegenteil ist die Realität. Da die Ortsvorsteher nicht dem Gemeinderat angehören und somit auch nicht das Recht auf Akteneinsicht haben, können sie weder im Gemeinderat noch in Gemeinderatsausschusssitzungen die Interessen der BürgerInnen ihrer Ortsteile vertreten. Ihre Möglichkeit Bürgerservice zu leisten ist im höchsten Ausmaß eingeschränkt im Vergleich zu den Möglichkeiten eines Gemeinderates.

Deiner in „Bezirksblätter“ / 32 /2014 wiedergegebene Ansicht , dass eine Einsparung von Politikern nur nach einer Gemeinderatswahl diskutiert werden kann ,weil die Mandatare auf fünf Jahre festgelegt sind, ist entgegen zu halten, dass die Anzahl der Stadträte, Ortsvorsteher usw. in der Konstituierenden Sitzung des Gemeinderates, also in der ersten Sitzung nach der Wahl, beschlossen werde. Da kann man wohl noch diskutieren, aber es nützt nichts, weil diese Anzahl ja schon vorher in den oder auch zwischen den Fraktionen“ausgeschnapst“ wurde. Daher muss man unmittelbar vor einer Gemeinderatswahl darüber diskutieren und kann sich per Resolution festlegen.

Das habe ich versucht, indem ich zur Sitzung am 2. Oktober 2009 einen diesbezüglichen Dringlichkeitsantrag eingebracht habe (siehe Anlage)

Dem Antrag ist aber nicht einmal die Dringlichkeit zuerkannt worden. (24 Gegenstimmen) Die ÖVP wollte darüber also gar nicht reden….. Da könnten ja einige Freunde ihre Posten verlieren. .. Damit verbundene Einsparungen ? … Uninteressant !…..

Ich ersuche dich hiermit anhand meiner Argumente deine bisherige Meinung zu überdenken und daran mitzuwirken, dass meine mit finanziellen Einsparungen einerseits und mit Verbesserungen für die Ortsvorsteher hinsichtlich Bürgerservice andrerseits verbundenen Reformvorschläge umgesetzt werden.

Freundliche Grüsse !
Peter Hofbauer

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